Feuerwehrverein Gernrode/ Harz e.V.
Verein zur Förderung der Ortsfeuerwehr Gernrode

Vereinssatzung
1. Neufassung 01.04.2016

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Gernrode/ Harz e. V.“
Verein zur Förderung der Ortsfeuerwehr Gernrode
Er ist in das Vereinsregister am 12.04.2001 unter der Nr. VR 40612 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 06485 Quedlinburg, Töpferstieg 14d
Der Verein wurde am 17.11.2000 gegründet.

(3) Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (Stand 01.01.2007).

1. Förderung des Feuerschutzes sowie der Unfallverhütung

2. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verwirklicht seinen Förderzweck ausschließlich selbst durch
a) Förderung und materielle Unterstützung der Ortsfeuerwehr Gernrode zur Erfüllung der Aufgaben entsprechend Brandschutz und Hilfeleistungsgesetz Sachsen- Anhalt, welche nicht durch die Brandschutzbedarfsplanung der Welterbestadt Quedlinburg geregelt sind.
b) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten des gemeinnützigen Zwecks
c) Unterstützung der Mitgliederwerbung für die Ortsfeuerwehr Gernrode durch öffentlich wirksame Veranstaltungen
d) Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit innerhalb der Ortsfeuerwehr Gernrode
e) Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Ortsfeuerwehr Gernrode
f) Förderung, Würdigung und Anerkennung herausragender Tätigkeiten und Leistungen für und innerhalb der Ortsfeuerwehr Gernrode
g) Förderung von Maßnahmen zur Festigung der Kameradschaft der Ortsfeuerwehr Gernrode innerhalb der Feuerwehr Stadt Quedlinburg und zu anderen Feuerwehren in Deutschland
h) Förderung der Partnerschaftsbeziehungen zur Freiwilligen Feuerwehr Walsrode
i) Förderung der Tradition der Ortsfeuerwehr Gernrode insbesondere der Unterhaltung der historischen Löschtechnik und Gerätschaften sowie die Aufarbeitung und Niederschrift der Historischen Entwicklung der Ortsfeuerwehr in einer Chronik, für allgemeine Zwecke und Veranstaltungen

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.

(4) Es darf keine Person Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft / Ehrenmitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand mit
einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen.

(2) Betriebe, Firmen, Unternehmen und ähnliche Einrichtungen bzw.
Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts können Mitglied des Vereins
werden, wenn sie sich zu den Zielen des Vereins bekennen. In der
Mitgliederversammlung sind sie durch eine natürliche Person zu vertreten.

(3) Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Dienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag und Beschluss des Vorstands.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) Mit dem Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) Bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

 

§5 Finanzielle Einnahmen

(1) Von den Mitgliedern werden entsprechend der Beitragsordnung Beiträge
erhoben. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Die zur Erreichung des Vereinszweckes benötigten finanziellen Mittel werden
überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden aufgebracht.

(3) Die Verwaltung der finanziellen Mittel erfolgt durch Nutzung eines Bankkontos.

(4) Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

 

§6 Organe des Vereins

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne d. §26 BGB besteht aus
a) folgenden gewählten Mitgliedern

1) dem Vorsitzenden
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3) dem Schriftführer
4) dem Schatzmeister
5) 1. Beisitzer
6) 2. Beisitzer
7) 3. Beisitzer

b) folgendem kooptierten Mitglied mit beratender Stimme

8) 4. Beisitzer (der jeweilige Ortswehrleiter Ortsfeuerwehr Gernrode- muss nach Befragung, der Mitgliedschaft im Vorstand, zustimmen)

(c) Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

(d) Sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende sind zur
Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen bis zu einer Wertgrenze
von 500,00 € für den Verein ermächtigt. Darüber hinaus bedarf es
mehrheitlicher Zustimmung des Vorstandes.

(e) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(f) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§8 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren,
vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt
der Vorstand ein Mitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich,
fernmündlich oder elektronisch (per Mail) einberufen werden. In jedem Fall ist
eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied
hat 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandsitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
stellvertretende Vorsitzende.
Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen
der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
Es wird vom Protokollführer und dem Sitzungsleitenden unterschrieben.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
2. Festsetzung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Vorlage des Jahresberichtes in der Mitgliederversammlung
6. Beschlussfassungen zur Vereinsmitgliedschaft
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften
8. Protokolle sind für die Dauer einer Wahlperiode in der Geschäftsstelle
aufzubewahren, danach sind sie zu archivieren.
Zu Vorstandssitzungen können weitere Personen und Sachverständige zur Beratung eingeladen werden, jedoch ohne Stimmrecht.

 

§11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
(Rechenschaftsbericht; Kassenbericht), Entlastung des Vorstandes

b) Festsetzung bzw. Änderung der Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder

c) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Folgejahres, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird
vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen
Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesend stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

(6) Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(7) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(8) Der Vorstand kann im Block gewählt werden, d. h. eine Abstimmung über alle Kandidaten kann gemeinsam erfolgen.

(9) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(10)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen
ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern
mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung 40% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Feuerwehrvereins haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind angehalten, den Verein bei der Erfüllung seines Satzungszweckes aktiv zu unterstützen.

(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Informationen zu allen Belangen des Vereins.

(4) Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht den Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung bereitzustellen. Die Zahlung erfolgt vorzugsweise mittels SEPA-Lastschriftmandat.

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das dann noch vorhandene Vermögen des Vereins an:
„Die Welterbestadt Quedlinburg als Träger der Feuerwehr, die es
unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung,
der Ortsfeuerwehr Gernrode zu verwenden hat“

 

§ 18 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 16.04.2016 in Kraft.
Gernrode, den 15.04.2016
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Warntag 2023

Bundesweiter Warntag 2023

Probewarnung

Es besteht keine Gefahr!

Aktuell findet in ganz Deutschland der Warntag 2023 statt. 
Es besteht keine Gefahr für die Bevölkerung.

Berichten Sie über Ihre Wahrnehmungen gerne unter https://warntag-umfrage.de

14.09.202311:00 Uhr